News zur Schuldnerberatung
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Schuldnerberatung pro-aktiv Lüneburg
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Aktuelle News der Schuldnerberatung Lüneburg

pro-aktiv Blog!

Schuldnerberatung ist immer stärker gefragt

 

9. Juni 2023

 

In den vergangenen 12 Monaten haben die Anfragen bei Schuldnerberatungen um 65 % zugenommen.Das geht aus einer Umfrage der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung hervor. Danach sind vor allem die gestiegenen Preise für Energie und Lebensmittel die Auslöser für die verstärkten Nachfragen bei den Beratungen. Betroffen seien nicht nur die unteren Einkommensschichten, sondern mittlerweile auch zahlreiche Menschen mit mittlerem Einkommen. 

 

 

30 Prozent weniger Verbraucherinsolvenzen

 

6. Juni 2022

 

Die Zahl der privaten Insolvenzen ist im ersten Quartal 2022 im Vergleich zum Vorjahresquartal um rund ein Drittel zurückgegangen. Das teilt die Wirtschaftsauskunftei Crif mit. Allerdings waren im Vergleichsquartal aus dem letzten Jahr die Zahlen stark gestiegen wegen einer Gesetzesänderung wonach die Befreiung von der Restschuld schon nach 3 anstatt nach 6 Jahren möglich wurde. 

 

Mit Blick auf die Bundesländer gibt es weiterhin im Norden deutlich mehr Insolvenzen als im Süden Deutschlands. In Niedersachsen gab es in den ersten drei Monaten des Jahres 39 Fälle pro 100.000 Einwohner. 

 

 

Der Pfändungsfreibetrag ist gestiegen

 

01. Juli 2021

 

Die neue Pfändungstabelle ist ab sofort bis zum 30. 06 2023 gültig. Darin wird die Pfändungsgrenze von 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro angehoben. Unterhalb von diesem Betrag kann jetzt nicht mehr gepfändet werden.

 

Die Pfändungstabelle gibt an, wie viel Einkommen pfändungsfrei in Abhängigkeit zu den Unterhaltspflichten eines Schuldners ist. Das heißt, die Höhe des Pfändungsfreibetrages richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.

 

 

Schneller aus den Schulden

 

04. Januar 2021

 

Das Insolvenzverfahren zur Rest­schuld­befreiung wird von sechs auf drei Jahre verkürzt

 

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens angenommen.

 

Überschuldete Unternehmen und Verbraucher können bereits nach spätestens drei Jahren der Insolvenz entkommen. Voraussetzung dafür ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger sowie die Begleichung von Verfahrenskosten. Die kürzere Verfahrensdauer gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren. Ein entsprechendes Gesetz ist nun in Kraft getreten.

 

Die Neuregelung ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaktes der Bundesregierung. Gerade mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen redliche Schuldner schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang erhalten. Die Neuregelung setzt zudem die Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.

 

Wie bisher müssen Schuldner umfangreichen Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können. Etwa müssen sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Schließlich dürfen keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung bekannt und von Gläubigern geltend gemacht werden. Denn Restschuldbefreiung soll nur der redliche Schuldner erlangen. Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode vorsätzlich oder grob fahrlässig "unangemessene Verbindlichkeiten" begründet.

 

  • Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren.
  • Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren für die Erlangung einer Restschuldbefreiung um so viel volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind. Daneben besteht in die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erlangen.
  • Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.
  • Die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. Es unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren. Denn die Verkürzung des Verfahrens soll nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können.

Die Neuregelung basiert auf den bisherigen Erfahrungen mit Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen: Gläubiger konnten bisher im Falle einer Unternehmensinsolvenz bei Durchführung eines dreijährigen Restschuldbefreiungsverfahrens in den weit überwiegenden Fällen mit signifikanten Befriedigungsquoten rechnen.

Bei der Insolvenz von Verbrauchern können in der Regel Insolvenzforderungen auch bei einer regulären Dauer des Restschuldverfahrens von derzeit sechs Jahren nicht eingebracht werden. Unverschuldete und unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit, Scheidung und Arbeitslosigkeit bei Verbrauchern zählen zu den Hauptursachen von Überschuldungen. Sie lassen sich in der Regel nicht über die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens steuern. (Quelle: Bundesregierung)

 

 

Weiterhin keine Insolvenzantragspflicht

 

14. Dezember 2020

 

Auch im Januar sollen Unternehmen von der Insolvenzantragspflicht noch befreit werden.  Da viele Unternehmen wegen der Corona-Pandemie weiterhin vom Staat gestützt werden müssten und oftmals unverschuldet in die Krise gestürzt sind, sollen die Maßnahmen nicht von einer drohenden Insolvenz gefährdet werden.

 

Diese Regelung hat die große Koalition auf den Weg gebracht, wie ein Sprecher der Unionsfraktion gegenüber dpa bestätigt hat. Auch soll die Aussetzung verhindern, dass Unternehmen Insolvenz beantragen müssen, weil die Hilfen vom November und Dezember noch nicht eingetroffen seien. Geplant war, dass die Sonderregelung zum Ende des Jahres auslaufen sollte.

 

Auch über den Januar hinaus könnte die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden, falls es weiterhin Auszahlungsprobleme bei den Hilfen geben sollte. Die Regierung will so Unternehmen helfen, die zwar überschuldet sind, aber noch nicht zahlungsunfähig. Seit Anfang Oktober besteht wieder die Pflicht zumindest bei Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anzumelden.

 

 

Starker Anstieg von Privatinsolvenzen erwartet

 

15. Oktober 2020

 

Für 2021 erwarten Experten einen deutlichen Anstieg bei den Privatinsolvenzen. Das geht aus einer Studie der Wirtschaftsauskunftei Crif Bürgel hervor.

 

Danach würden aufgrund der Regelungen und Hilfen des Staates in 2020 zwar weniger Insolvenzen als im Vorjahr zu sehen sein. Seit dem 1. Oktober 2020 gilt aber für zahlungsunfähige Unternehmen wieder die Insolvenzantragspflicht. Ab dem 1. Januar 2021 gilt diese dann auch wieder für überschuldete Unternehmen.

 

Das Institut geht demnach davon aus, dass im 4. Quartal eine Insolvenzwelle beginnt, die weit in das Jahr 2021 hineinreicht. Auch soll es infolge der Firmeninsolvenzen zu vermehrten Privatinsolvenzen kommen, die auch durch den Wegfall von wirtschaftlichen Rettungsmaßnahmen verstärkt würden.

 

Die Wartezeiten bei den Verbraucherzentralen hätten sich zum Teil verdoppelt, weil auch sehr viele Solo-Selbständige immer häufiger betroffen sind. Die Schuldnerberatung pro-aktiv in Lüneburg bietet durch zusätzliche Termine weiterhin kurzfristige Beratungstermine ohne lange Wartezeiten an.

 

In Deutschland gelten schon jetzt 6,8 Millionen Bürger als überschuldet. Dabei schneidet Niedersachsen mit 68 Insolvenzen pro 100.000 Einwohner durchschnittlich ab. Etwas besser sieht es in Hamburg mit 56 und Schleswig-Holstein mit 61 Insolvenzen pro 100.000 aus. Viel schlechter dagegen ist die Situation in Bremen mit 90 Insolvenzen pro 100.000 Einwohner

 

 

100.000 Privatinsolvenzen  in 2021 befürchtet

 

03. September 2020

 

Privatinsolvenzen sollen in den kommenden Monaten und im Jahr 2021 bedingt durch die Corona-Pandemie deutlich zunehmen. Laut einer Studie des Informationsdienstleisters Crif Bürgel werden im kommenden Jahr rund 100.000 Menschen von einer Privatinsolvenz betroffen sein. Das wäre eine deutliche Steigerung von 13.000 Verbraucherinsolvenzen im Vergleich zu 2019.

 

In Deutschland gelten schon jetzt etwa 6,8 Millionen Menschen als überschuldet. Nach der Studie sorgt der Schock auf der Einkommensseite für ein erhöhtes Risiko einer Privatinsolvenz.

Besonders betroffen sind Soloselbstständige und Honorarkräfte aus unterschiedlichsten Branchen, die plötzlich ihr komplettes Einkommen verloren haben und so unerwartet in eine finanzielle Schieflage geraten.

 

Regional sind der Studie zufolge im ersten Halbjahr 2020 die nördlichen Bundesländer stärker von privaten Insolvenzen betroffen als die südlichen. Vorne liegt Bremen mit 90 Fällen auf 100.000 Einwohner, danach kommt Niedersachsen mit 68 Fällen.

 

 

Bundesfinanzhof bestätigt Pfändungsschutz für Corona-Soforthilfe

 

01. September 2020

 

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aus der ersten Instanz vom Landgericht Münster bestätigt, nachdem Corona-Hilfen nicht wegen alter Schulden vom Finanzamt eingezogen werden dürfen.

Die Soforthilfen für Selbständige und Freiberufler dürfen also nicht vom Finanzamt gepfändet werden, denn die Unterstützung dient dazu unmittelbare wirtschaftliche Engpässe, die durch die Pandemie ausgelöst wurden, abzufedern. 

 

Betroffene Schuldner, denen das Finanzamt wegen alter Steuerschulden gänzlich oder teilweise die Soforthilfeleistung oder die Überbrückungshilfe gepfändet hat, können sich jetzt auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs berufen. Beim Finanzamt sollte die Freigabe des gepfändeten Betrags beantragt werden und zur Begründung sollte das Aktenzeichen genannt werden (BFH) (Az.: VII S 23/20).

 

 

Corona-Soforthilfe darf nicht gepfändet werden

 

19.  Mai 2020

 

Das Finanzamt darf ein Konto mit Geldern aus der Corona-Soforthilfe nicht pfänden. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor. Die Corona-Soforthilfe sei zur Milderung der finanziellen Notlage da, nicht um Gläubigeransprüche zu befriedigen, die vor März 2020 entstanden sind, stellte das Gericht klar (Az.: 1 V 1286/20 AO, Beschluss vom 13. Mai 2020).

 

Wegen der Corona-Krise hatte der Unternehmer Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige in Höhe von 9000 Euro beantragt und auf sein Konto erhalten. Die Bank verweigerte aber wegen der Pfändungsanordnung die Auszahlung an den Mann. Das Gericht verpflichtete jetzt das Finanzamt per Dringlichkeitsverfahren, die Kontenpfändung bis zum 27. Juni 2020 einzustellen. Das Finanzamt hatte zwar im November 2019 die Pfändung angeordnet, bekommt auf die Corona-Hilfe aber keinen Zugriff.

 

 

Öffnungszeiten der Schuldnerberatung bleiben unverändert!

 

18. April 2020

 

Auch während der Corona-Krise bleibt unser Büro der Schuldnerberatung Lüneburg für Sie offen.

 

Wir sind für Sie wie bisher von Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 16 Uhr und am Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr da. Die Termine können Sie per Telefon in diesen Zeiten und per Mail rund um die Uhr anfragen.

 

Um eine sichere Beratung für Sie und uns zu gewährleisten, finden die Beratungstermine in der Schuldnerberatung derzeit per Telefon und E-Mail statt.

 

Ihre Unterlagen können Sie zu unseren Bürozeiten bei uns in der Lise-Meitner Straße 2 in Lüneburg einreichen.

 

Bleiben Sie gesund!

 

 

Privatinsolvenz: Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre

 

06. April 2020

 

Schrittweise Einführung geplant

 

Ab dem 17. Juni 2022 soll das geplant Gesetz gelten, aber schon jetzt schrittweise eingeführt werden. Hintergrund ist eine EU-Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie, die in nationales Recht umgesetzt werden soll.

 

Dazu gibt es aktuell eine Veröffentlichung des Referentenentwurfes des Bundesjustizministeriums, die das Gesetzesvorhaben beschreibt.

 

Nach diesem Entwurf kann man davon ausgehen, dass die Restschuldbefreiungen schrittweise von 6 Jahren auf drei Jahre verkürzt werden und somit das Gesetz rückwirkend gelten wird. Das bedeutet ganz praktisch, dass eine eingereichte Privatinsolvenz beispielweise am 17. Januar 2020 neuerdings 5 Jahre und sechs Monate dauert, am 17. Juli 2020 dann nur noch 5 Jahre, am 17. Juli 2021 lediglich nur noch vier Jahre. Ab dem 17. Juli 2022 sind es schließlich die anvisierten 3 Jahre.

 

Was die bisherigen Verkürzungsmöglichkeiten betrifft ändert sich bislang nichts. Sie werden aber dann entfallen, wenn das neue Gesetz am 17. 7. 2022 die komplette Gültigkeit bekommt. Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist in Deutschland für den Herbst 2020 zu rechnen.

 

Wichtig ist auch, dass das neue Gesetz auch einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach 13 Jahren anstatt nach 10 Jahren möglich machen soll. Zudem sollen Informationen über die Restschuldbefreiung bei Auskunfteien wie der Schufa nach einem anstatt drei Jahren gelöscht werden.

 

Für die Beratungspraxis bedeutet dies für verschiedene Konstellationen bei Schuldnern neue Auswirkungen und auch bei außergerichtlichen Einigungen wird dies zu Veränderungen führen.

 

Wir beraten Sie gerade auch in Bezug auf diese Änderungen mit Weitsicht und Kompetenz.

 

 

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